Theater
Wir suchen nicht den Künstler als "höheres Wesen"...
Theater >>>
Bildende Kunst
"Ich hörte auf zu reden, und drückte mich mit meinen Bildern aus..."
"schoen schraeg" >>>
Musik
"Ich hasse den Künstler als 'höheres Wesen' und suche in jedem Menschen den Künstler zu finden."
UKE Chor >>>
Vereinssatzung crazyartists e.V.
BGB § 21 - § 79
§ 1 Namen und Sitz
Der Verein führt den Namen "crazyartists e. V.". Er hat
seinen Sitz in 20257 Hamburg, Weckmannweg 3. Der Verein ist unter der Geschäfts-Nr.
VR 16887 im Vereinsregister vom Amtsgericht Hamburg (20348 Hamburg) eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
Der Verein Crazyartists e. V. verfolgt den Zweck, Kurse und Projekte in
den künstlerischen Medien Theater, Literatur, Malerei, Musik und Tanz
durchzuführen und zu organisieren. Er richtet sich sowohl an Menschen
mit Behinderung als auch ohne Behinderung. Der Verein möchte damit
ein spezielles Angebot für unterschiedliche Zielgruppe schaffen und
somit auch eine kreative Gesundheitsförderung anbieten. Die Ergebnisse
der selbst durchgeführten Kurse und Projekte sollen im Rahmen von Präsentationen
der Öffentlichkeit gezeigt werden, um damit exemplarisch Berührungsängste
zwischen Behinderten und Nichtbehinderten abzubauen. Die eigentliche Vereinsarbeit
soll darüber hinaus noch weitere Auswirkungen haben. Sie soll die Kommunikation
und Solidarität zwischen Jung und Alt, zwischen Behinderten als auch
Nichtbehinderten fördern und erhalten.
Ziel des Vereins ist die Organisation und Initiierung von Kursen und Projekten
in den künstlerischen Medien Theater, Tanz, Musik, Literatur und Malerei
etc. für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und/oder
Behinderungen sowie zur gesundheitlichen, ganzheitlichen Prävention.
Der Verein führt diese Kurse und Projekte auch selbst durch. Mit ihren
realisierten künstlerischen Projekten und Produkten will crazyartists
zeigen, was Menschen mit und ohne gesundheitlichen Beeinträchtigungen
und/oder Behinderungen als Laienkünstler zu leisten vermögen,
und an der künstlerischen Qualität ihrer Ergebnisse gemessen werden
wollen.
Der Verein ist überparteilich und konfessionell neutral.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb findet nicht statt. Die Ziele
des Vereins sind nicht auf Gewinn gerichtet. Vielmehr ist er selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein
ist gemeinnützig im Sinne der §§ 17, 19 StAnpG und der Gemeinnützig-keitsVO
vom 24.12.1953.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind sowie unverhältnismäßige Vergütungen sind
unzulässig.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung,
über deren Annahme der Vorstand und der Geschäftsführer zunächst
entscheiden. Abschließend entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung
über die Aufnahme.
Die Mitgliedschaft ist übertragbar aber nicht vererblich. Die Ausübung
der Mitgliedsrechte kann einem dritten durch schriftliche Vollmacht überlassen
werden.
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Gewinnanteile und erhalten auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf einen
Anteil am Vereinsvermögen.
Mitglieder, die jedoch im Rahmen von Kursen und/oder als Kurs- bzw. Projektleiter
tätig sind, erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar, das
der Verhältnismäßigkeit entspricht. Ein Honorarvertrag regelt
die Vereinbarung.
Der besondere Vertreter darf auch Mitglied des Vereins sein.
Die Mitgliedschaft endet durch:
• Austritt des Mitglieds oder
• Ausschluss des Mitglieds.
§ 4 Austritt des Mitglieds
Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt
erfolgt schriftlich an den Vorstand und kann nur zum Schluss des Kalenderjahres
(31.12.) mit einer dreimonatigen Frist erklärt werden.
§ 5 Ausschluss eines Mitglieds
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen
werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
Außerdem kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es trotz
schriftlicher Mahnung des Kassenwartes mit mehr als einem Jahresbeitrag
in Rückstand ist. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief
des Vorstands Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung innerhalb
einer Frist von zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes
ist innerhalb eines Monats die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
Die Frist für die Einlegung der Anrufung beginnt mit dem Zugang des
Vorstandsbeschlusses. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei der nächsten
Sitzung über den Ausschluss. Erforderliche Abstimmungen sind geheim.
§ 6 Mitgliederrechte
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung
und Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
• dem/der Vorsitzenden
• dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
• dem/der Kassenwart(in)
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine
Vergütung. Aufwendungen, die mit der Tätigkeit für den Vorstand
oder den Verein entstehen, werden erstattet.
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich
vertreten durch den Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und dem
Kassenwart. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder einzeln nach
ihrer Funktion mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder jederzeit
abberufen. Diese außerordentliche Abberufung erfolgt durch Wahl eines
neuen Vorstandsmitgliedes in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit.
Der erste Vorsitzende repräsentiert den Verein und führt die
laufenden Geschäfte, soweit diese nicht dem Geschäftsführer
übertragen wurden. Er leitet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig,
soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Vereinsorganen
übertragen sind.
Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen durch mündliche
Abstimmung oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung
mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Sitzungen werden vom ersten Vorsitzenden,
im Falle seiner Verhinderung durch seinen Vertreter, einberufen. Schriftliche
Abstimmungen werden von ihm veranlasst. Für schriftliche Abstimmungen
ist eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben,
die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht. Ein Vorstandsmitglied
ist nicht stimmberechtigt, soweit die Beschlussfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits
zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Der Vorstand verwaltet das Vermögen und die Finanzen des Vereins
durch den Kassenwart. Die Kasse ist jährlich abzuschließen und
der Bericht ist von dem Vorsitzenden und vom Kassenwart zu unterzeichnen.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres ist ein Kassenbericht
zu erstatten. Alle zwei Jahre ist die Kasse durch zwei Kassenprüfer
zu prüfen.
Den Vorstandsmitgliedern steht ein unbedingtes Prüfungsrecht der
Vereinskasse jederzeit zu.
Der Vorstand ist berechtigt einen besonderen Vertreter als Geschäftsführer
für bestimmte Rechtsgeschäfte zu bestellen.
§ 10 Besonderer Vertreter (Geschäftsführer)
Mit dem Geschäftsführer wird ein Arbeitsvertrag geschlossen,
in dem die ihm obliegenden Aufgabenkreise und Rechtsgeschäfte festgelegt
werden. Die Laufzeit beträgt mindestens 3 Jahre.
Der Geschäftsführer ist alleinvertretungsberechtigt für
alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis für
gewöhnlich mit sich bringt. ( § 30 BGB).
Der Geschäftsführer haftet ihm Rahmen seiner geschäftsführenden
Tätigkeit für alle ihm zugewiesenen Geschäftskreise.
Der Verein schließt zu Gunsten des besonderen Vertreters eine Vermögensschadenshaftpflicht
versicherung ab. Die Versicherungsbeiträge trägt der Verein.
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich
im Rahmen der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht abzugeben,
der vom Vorstand und der Mitgliederversammlung abgestimmt bzw. angenommen
werden muss. Darüber hinaus hat der Vorstand das Recht, jederzeit über
die aktuellen Geschäfte durch den Geschäftsführer informiert
zu werden.
Der Geschäftsführer hat das Recht, an den Vorstandssitzungen
teilzunehmen, soweit diese sich mit Dingen aus dem ihm zugewiesenen Geschäftskreis
befassen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
• die Wahl des Vorstandes für jeweils zwei Jahre
• die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Kassenberichts
sowie die Entlastung des Vorstands
• die Wahl von zwei Kassenprüfern
• die Genehmigung des Haushaltsplans und die Festsetzung des Mitgliederbeitrags
• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen
ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung
ihr übertragenen Angelegenheiten
• die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands einen Beirat
bestellen, der dem Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte
beratend und unterstützend zur Seite steht. Die Mitgliederversammlung
kann auf Vorschlag des Vorstands die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen.
Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist ebenfalls
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von
zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung
an die Mitglieder. Die Schriftform ist auch durch die Versendung per E-Mail
gewahrt.
Darüber hinaus hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn dies unter Angaben von Gründen von mindestens 15 % der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung hat innerhalb eines Monats nach Antragstellung
stattzufinden. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen
Mitgliederversammlung schriftlich - per E-Mail - einzuladen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge auf Ergänzungen
zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Zu Beginn der Mitgliederversammlung
hat der Vorstand die Ergänzungen bekannt zu geben. Ergänzende
Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern jedoch
vorher schriftlich zugehen. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die in de Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt
die Mitgliederversammlung.
§ 13 Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geführt.
Im Verhinderungsfalle führt den Vorsitz sein Stellvertreter.
Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung de Satzung enthält,
ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitgliedern erforderlich.
Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich
erfolgen.
Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes oder durch einen sonstigen
Vertreter ist zulässig. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn
die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder
die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem
Verein betrifft.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Drittel der Vereinmitglieder anwesend ist.
Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen.
Durch Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Mitglieds wird über
einen anderen Abstimmungsmodus mit einfacher Mehrheit entschieden.
Wahlen der Mitglieder des Vorstandes sind geheim durchzuführen.
Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter
zu unterschreiben. Sie werden allen Mitgliedern zugänglich gemacht.
§ 14 Vereinsbeitrag
Der Vereinsbeitrag wird durch eine gesonderte Gebührensatzung geregelt.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einladung des Vorstands zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss
vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.
Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Schriftführer
in der Mitgliederversammlung versichert, dass er eine schriftliche Einladung
unter Bekanntmachung der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt habe.
Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitgliedern
erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig,
so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung
zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienen Mitglieder beschließen.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden;
insbesondere zu Gunsten gemeinnütziger Einrichtungen für seelisch
erkrankte Menschen. Endgültige Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen allerdings erst nach Einwilligung
des Finanzamtes durchgeführt werden.
Im Falle eines Insolvenzverfahrens gilt § 42 BGB.
§ 16
Die Satzung tritt mit dem heutigen Tag in Kraft.
Hamburg, den 11. November 2008